AGBs
Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Fotografie Viola Ebers (im folgenden FVE genannt) oder dessen Vertreter oder dessen Assistenz durchgeführten Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
Die AGB gelten als vereinbart nach Erhalt und Annahme der Auftragserteilung. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich innerhalb von drei Werktagen zu erklären.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Die AGB gelten ebenso für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen; insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie durch „Fotografie Viola Ebers“ schriftlich anerkannt wurden.
Angebote, Leistungen und Auftragsabwicklung
FVE verpflichtet sich, den erteilten Auftrag mit großmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
Sämtliche Angebote von FVE verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot oder Vertrag und dessen Anlagen.
Im Rahmen des Auftrags besteht für FVE Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dies gilt u.a. für die Bildsprache, den Aufnahmeorten sowie angewendeten optischen und technischen fotografischen Mitteln.
Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist FVE hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Die Ausführung des Auftrags können von Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden. Sofern dies geschieht werden Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Auftragsgebers.
Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Mängelrügen, müssen schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe des Werks eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
Veränderungen des von FVE zur Verfügung gestellten Bildmaterials und Werke durch Foto-Composing, Foto-Montage oder durch sonstige elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen Werks sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Fotografen zulässig.
Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg, es sein denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart.
FVE muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrags nicht akzeptieren.
Über den Umfang der Nutzung der Fotos durch den Kunden steht FVE ein Auskunftsanspruch zu.
Eine Haftung für den Versand von FVE wird ausgeschlossen.
Urheberrechte, Nutzungsrechte und Persönlichkeitsrechte
Jeder FVE erteilte Auftrag in der Definition eines Werkvertrags ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.
Alle Werke, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, unterliegen auch als Teilleistungen eines Gesamtprojekts, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
FVE überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart wird nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung übertragen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. FVE bleibt in jedem Fall, auch wenn der Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte bekommt, berechtigt, die Werke und Fotos im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Wiederholungen oder Mehrfachnutzungen bedürfen der Einwilligung von FVE, soweit dies im Angebot nicht anderweitig beschrieben ist.
Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Eigentumsrechte werden nicht übertragen und verbleiben bei FVE. Die Auftraggeber treten hierfür vom Recht am eigenen Bild ab.
Der Auftragsgeber ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung von FVE, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
Das Nutzungsrecht wird erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars, vom Auftraggeber an FVE, an den Kunden übergeben.
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterial, ist für jeden Einzelfall mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Durch diese Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte erworben.
FVE hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und bei Veröffentlichung als Urheber genannt zu werden. Digitale Bilddaten sind so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit diesen elektronisch verknüpft ist und diese Verknüpfung bei Datenübertragung und Wiedergabe jeglicher Art erhalten und damit FVE als Urheber eindeutig ersichtlich bleibt.
Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den entstandenen Schaden.
Für Auftraggeber die im Interesse der Öffentlichkeit stehen oder aus sonstigen Gründen die Verwendung des Fotomaterials durch den Fotografen ablehnen, müssen Exklusivrechte und eine Sperrung des Materials gesondert vereinbart werden. Auf das Grundhonorar wird ein Aufschlag von mindestens 40% gerechnet.
Auftragserteilung, Honorar und Zahlungsverzug
Eine Auftragserteilung gilt für beide Vertragsparteien als verbindlich, wenn die Auftragserteilung des Auftragsgebers in schriftlicher Form von FVE festgehalten wurde. Mündliche Zusagen des Auftraggebers gelten ebenso wie schriftliche.
Sollte eine Auftragserteilung vom Auftraggeber widerrufen werden, wo wird folgende Aufwandsentschädigung berechnet:
bis 12 Wochen des Buchungstermin 50 % des Basishonorars, mindestens jedoch 120€
innerhalb der letzten 12 Wochen des Buchungstermin 90 % des Basishonorars
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FVE berechtigt, die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
Kommt der Auftraggeber für mehr als 21 Tage nach Rechnungstermin mit der Bezahlung in Verzug, kann FVE das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede zugesicherte Leistung einfrieren.
Haftung und Gewährleistung
FVE haftet nur für Schäden, die selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. Das gilt auch für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Fotografen resultieren.
FVE verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen. Darüber hinaus haftet FVE für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
Sofern FVE Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von FVE. FVE haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Hat der Auftraggeber unrichtige oder ungenaue Anweisungen gegeben, so haftet FVE nicht für die daraus entstandenen Schäden und Mängel.
Jedwede Haftung durch Datenverlust ist ausgeschlossen. FVE haftet nicht für verlorene Daten durch Viren, Trojanische Pferde etc. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn Arbeitsmaterial wie die Speicherkarte, Computer etc. den Verlust ausgelöst haben.
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet bei Fristüberschreitung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung der Bilder durch Dritte. Eventuell entstehende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gehen ebenfalls nicht in die Haftung ein. FVE geht davon aus, dass die erbrachten Leistungen nicht zu einem solchen Zweck genutzt werden.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet FVE nur. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhalt für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Leistungsstörung
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Abordnung, allgemeine Störung der Telekommunikation, Feuer, Wasserschäden etc.) und Krankheiten sowie Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat FVE nicht zu vertreten und berechtigt FVE dahingehend das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. FVE wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Krankheit anzeigen. Im Übrigen beschränken sich Ansprüche des Auftraggebers auf eine der Verzögerung angemessene Minderung des vereinbarten Preises oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn die vereinbarte Fertigstellung der Leistung durch die besonderen Umstände für den Auftraggeber keinen Wert hätte, es sein denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die allgemeinen Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.
Bei Ausfall eines Termins, welches FVE nicht vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat (z.B. Krankheit, Verkehrsunfall, Verkehrsstörungen, Umwelteinflüsse etc.), übernimmt der Fotograf keine Haftung für die daraus resultierenden Schäden.
FVE ist in jedem Fall zu Teilleistungen berechtigt.
Der Auftraggeber darf FVE für die Aufträge nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung der Werke keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber versichert demnach, dass er, an den an die FVE übergebenen Vorlagen, das Verbreitungs- sowie Vervielfältigungsrecht besitzt.
Außerdem, dass er bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen besitzt, sowie bei abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst ihm die Rechte durch den Inhaber erteilt wurden.
Der Auftraggeber hat den Fotograf von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhenden Ersatzansprüche Dritter trägt demnach der Auftraggeber. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abwehr dieser Ansprüche auf seine Kosten zu übernehmen und dem Fotograf den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz von Fotografie Viola Ebers.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die bestehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Der Gerichtsstand ist Hannover. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(Version ab Juni 2012)